Staatliche und gemeinnützige Organisationen
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8. November 2023

Erkennen, wann KI oder digitale Methoden in Anzeigen zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen eingesetzt werden


Werbetreibende müssen in bestimmten Fällen offenlegen, wenn sie Anzeigen zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen digital erstellt oder verändert haben.

Aktualisiert am 19. Februar 2026


Das Selbstauskunfts-Label für Wahlwerbung bzw. Werbung zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen (SIEP) wird demnächst von „digital erstellt“ zu „KI-Info“ geändert. Dieses Update zeigt deutlicher an, wenn KI beim Erstellen oder Bearbeiten von Inhalten beteiligt war. So können Nutzer*innen besser verstehen, welche Art von Inhalt sie sehen.


Werbetreibende müssen weiterhin offenlegen, wenn ihre Wahlwerbung bzw. Werbung zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen mithilfe von KI fotorealistische Bilder, Videos oder realistisches Audio erstellt oder bearbeitet, um Folgendes darzustellen:


  • Eine echte Person, die etwas sagt oder tut, was sie jedoch nicht gesagt oder getan hat.
  • Eine realistisch aussehende Person, die es gar nicht gibt.
  • Ein realistisch aussehendes Ereignis, das nicht stattgefunden hat.
  • Verfälschte Aufnahmen eines tatsächlichen Ereignisses.
  • Ein realistisches, angebliches Ereignis, das keine wahrheitsgemäße Aufnahme ist.

Die Offenlegung ist nicht für unbedeutende KI-Nutzungen vorgesehen (z. B. Größenanpassungen oder Farbkorrektur). Meta wird weiterhin die Offenlegung für durch KI erstellte oder bearbeitete SIEP-Anzeigen durchsetzen. Sollte eine solche Offenlegung versäumt werden, kann dies zu einer Entfernung der Anzeige und bei wiederholten Verstößen zu Kontoeinschränkungen führen.


Unseren Ansatz zur Kennzeichnung von KI-Inhalten werden wir in Zusammenarbeit mit Expert*innen, Werbetreibenden, Branchenpartnern und Stakeholdern mit Fachwissen zu relevanten Richtlinien kontinuierlich anpassen, um den sich verändernden Erwartungen der Menschen und dem technologischen Fortschritt gerecht zu werden.



Aktualisiert am 3. Januar 2024 um 08:00 Uhr PST (17:00 Uhr MEZ)


Am Donnerstag, den 11. Januar, tritt die neue Richtlinie zur Offenlegung für Wahlwerbung bzw. Werbung zu gesellschaftlich oder politisch relevanten Themen in Kraft. Wie bereits im November angekündigt, müssen Werbetreibende künftig darauf hinweisen, wenn ihre Anzeigen fotorealistisches Bild- oder Videomaterial oder realistisch klingendes Audio enthalten, das digital erstellt oder mithilfe von KI oder anderen Mitteln verändert wurde, um die im folgenden Artikel genannten Szenarien darzustellen.


Werbetreibende können ab Dienstag, den 9. Januar um 19:00 Uhr MEZ (10:00 Uhr PST) ihre aktiven Anzeigen aktualisieren und offenlegen, ob diese digital erstellte oder veränderte Inhalte enthalten.


Mehr Infos dazu findest du im Hilfebereich für Unternehmen. In unseren Meta for Developers-Ressourcen stehen weitere Informationen für Werbetreibende und Partner zur Verfügung, die die API nutzen.


Ursprünglich veröffentlicht am 8. November 2023


Heute stellen wir eine neue Richtlinie vor. Diese soll unseren Nutzer*innen dabei helfen, leichter zu erkennen, ob Wahlwerbung bzw. Werbung zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen auf Facebook und Instagram digital erstellt oder verändert wurde, auch mithilfe von KI. Die Richtlinie gilt weltweit ab nächstem Jahr.


Werbetreibende müssen dann offenlegen, ob ihre Wahlwerbung bzw. Werbung zu politisch oder gesellschaftlich relevanten Themen fotorealistische Bilder und Videos oder realistisch klingende Tonaufnahmen enthält, die wie nachfolgend beschrieben digital erstellt oder verändert wurden:


  • Eine echte Person wird dargestellt, als würde sie etwas sagen oder tun, das sie nicht gesagt oder getan hat.
  • Es wird eine realistisch aussehende Person, die nicht existiert, bzw. ein realistisch aussehendes Ereignis gezeigt, das nicht stattgefunden hat, oder es wurden Aufnahmen eines Ereignisses verändert, das tatsächlich stattgefunden hat.
  • Es wird ein realistisches Ereignis dargestellt, das stattgefunden haben soll, aber es handelt sich nicht um ein echtes Bild oder Video bzw. eine echte Tonaufnahme des Ereignisses.

Wenn Inhalte in einer Anzeige zwar digital erstellt oder verändert wurden, aber in einer Art und Weise, die bedeutungslos oder unwesentlich für die Werbeaussage bzw. -behauptung oder das Problem ist, brauchen Werbetreibende dies nicht offenzulegen. Dazu zählen beispielsweise das Vergrößern und Verkleinern von Bildern, das Zuschneiden von Bildern, Farbkorrekturen und die Verbesserung der Bildschärfe. Ausgenommen sind Fälle, wo diese Veränderungen bedeutend oder wesentlich für die Werbeaussage, -behauptung oder -botschaft sind.


Gibt ein Werbetreibender während der Anzeigenerstellung an, dass Inhalte digital erstellt oder verändert wurden, dann kennzeichnet Meta die betreffende Anzeige entsprechend. Diese Information erscheint auch in der Werbebibliothek. Wenn wir feststellen, dass ein Werbetreibender der Kennzeichnungsverpflichtung nicht nachkommt, lehnen wir die Anzeige ab. Unterlässt ein Werbetreibender wiederholt die Offenlegung, kann dies Sanktionen nach sich ziehen. Während der Anzeigenerstellung erhalten Werbetreibende von uns zusätzliche Informationen zu diesem Verfahren.


Weiterhin entfernen wir alle Inhalte, die gegen unsere Richtlinien verstoßen, egal ob sie von einer KI oder einem Menschen erstellt worden sind. Virale Fehlinformationen werden von unseren externen Faktenprüfern überprüft und bewertet. Anzeigen, die als „Falsch“, „Verfälscht“, „Teilweise falsch“ oder „Fehlender Kontext“ bewertet werden, dürfen nicht geschaltet werden. Die externen Faktenprüfer können Inhalte beispielsweise als „Verfälscht“ bewerten, wenn sie feststellen, dass sie so erstellt bzw. bearbeitet wurden, dass dies eine Irreführung darstellt, etwa mithilfe von KI oder anderen digitalen Tools.